Schweiz
Unterstützungs-leistungen bei Invalidität
In der Schweiz kommen Unterstützungsleistungen bei Invalidität aus verschiedenen „Töpfen“: Invalidenversicherung (IV), Ergänzungsleistungen (EL), Krankenversicherung (KVG), sowie Kanton/Gemeinde und Steuern.
Wichtig ist: Nicht alles hängt am Rentenprozentsatz. Viele Leistungen richten sich nach dem Hilfsbedarf im Alltag oder nach Einkommen/Vermögen, nicht nach „100 %“.
Leistungen der
Invaliden-versicherung (IV)
Die IV-Rente dient dem Ersatz des Erwerbseinkommens, wenn eine Person aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr arbeiten kann.
Die IV-Rente beurteilt nur die Erwerbsfähigkeit, nicht den Unterstützungsbedarf im Alltag.
Der Anspruch und die Höhe richten sich nach dem Invaliditätsgrad (also dem Verlust der Erwerbsfähigkeit):
40–49 % Invalidität → Viertelsrente
50–59 % Invalidität → halbe Rente
60–69 % Invalidität → Dreiviertelsrente
ab 70 % Invalidität → ganze Rente
Tipp:
Trage unbedingt so viele Arztberichte wie möglich zusammen, so dass (wenn irgend möglich) alle Symptome durch diagnostizierte Krankheiten erklärbar sind. Achte des Weiteren darauf, dass die Krankschreibungen deinem Grad der Einschränkung entsprechen (sich durchzubeissen und lieber nicht krank schreiben zu lassen, erweckt ein falsches Bild deiner Situation und kann schlussendlich zu einer Ablehnung des Rentenantrages führen). Schliesse ausserdem vor dem Einreichen des Rentenantrages eine Mitgliedschaft bei PROCAP ab, um im Fall der Fälle preiswerte juristische Unterstützung zu erhalten!
Hilflosen-entschädigung (HE)
Die Hilflosenentschädigung ist eine separate Leistung der IV für Menschen, die im Alltag dauerhaft auf Hilfe angewiesen sind, z.B. bei: Aufstehen / Zubettgehen, Körperpflege, An- und Auskleiden, Essen, Haushaltsführung, oder Organisation / Überwachung.
Es gibt drei Stufen:
| Stufe | Typischer Alltag |
|---|---|
| leicht | Regelmässige Hilfe in einzelnen Bereichen |
| mittel | Mehrere tägliche Hilfen + evtl. Überwachung |
| schwer | Fast vollständige Abhängigkeit |
Tipp:
Unabhängig vom IV-Rentenprozentsatz (Auch möglich bei Teilrente oder sogar ohne Rente!)
Zweckfrei: das Geld kann z.B. für Haushaltshilfe oder zur Entlastung von Angehörigen verwendet werden
- Falls die Hilflosenentschädigung eine rückwirkende Zahlung ablehnt, sage ihnen, dass du diesbezüglich unbedingt noch einmal mit deinem Anwalt (Procap) Rücksprache halten möchtest. Dies öffnet erfahrungsgemäss Türen, die andernfalls verschlossen geblieben wären.
Häufige Missverständnisse
„Ich brauche keine Pflege, also habe ich keinen Anspruch“
→ Falsch. Auch Erschöpfung, Überforderung und funktionelle Einschränkungen zählen.
„Mein Mann hilft freiwillig, das zählt nicht“
→ Falsch. Angehörigenhilfe zählt voll.
„Ich schaffe manches an guten Tagen“
→ Unproblematisch. Die IV schaut auf den Normalzustand, nicht auf Ausnahmetage.
Ergänzungsleistungen (EL)
Ergänzungsleistungen sind keine Sozialhilfe, sondern ein gesetzlicher Anspruch aus der 1. Säule (AHV/IV).
Der Grundgedanke ist simpel:
Wenn IV-Rente und übriges Einkommen nicht ausreichen, um die minimal anerkannten Lebenshaltungskosten zu decken, springt der Staat mit EL ein.
EL sollen sicherstellen, dass du auch mit Invalidität würdig leben kannst.
Du hast Anspruch auf EL, wenn alle drei Punkte erfüllt sind:
- Anspruch auf eine IV-Rente (Rentenprozentsatz nicht entscheidend)
- Das Einkommen reicht nicht für die anerkannten Ausgaben
- Vermögen unterhalb der gesetzlichen Grenze (Alleinstehend ca. 100.000 Chf, verheiratet ca.200.00 Chf), selbstbewohntes Wohneigentum wird separat behandelt
Weitere Krankheits- und Behinderungs-kosten
Zusätzlich zu den jährlichen Ergänzungsleistungen können sich Personen mit einem Anspruch auf EL folgende Kosten rückerstatten lassen:
- Zahnärztliche Behandlung (einfache, wirtschaftliche und zweckmässige Behandlung;
- Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause oder in Tagesstätten;
- Mehrkosten für eine lebensnotwendige Diät;
- Transport zur nächstgelegenen Behandlungsstelle;
- Kosten für Hilfsmittel
- Beteiligung an den Kosten der Krankenkasse (Selbstbehalt und Franchise) bis zum Betrag von jährlich Fr. 1 000.–;
- ärztlich angeordnete Bade- und Erholungskuren.
Die Kantone erlassen die näheren Bestimmungen zu den Krankheitskosten, die vergütet werden können.
Es können zusätzlich zu den EL höchstens folgende Beträge vergütet werden:
- Alleinstehende: Fr. 25 000.–
- Ehepaare: Fr. 50 000.–
- Heimbewohner: Fr. 6 000.–
Die Kantone können jedoch höhere Beträge vorsehen.
Assistenzbeitrag
Der Assistenzbeitrag ermöglicht es, Assistenzpersonen anzustellen oder zu finanzieren, um ein selbstbestimmtes Leben zu Hause zu führen.
Voraussetzungen:
Bezug einer Hilflosenentschädigung
Fähigkeit, Assistenz zu organisieren (nicht zwingend selbst auszuführen)
Der Rentenprozentsatz spielt hierfür keine Rolle.
Hilfsmittel der IV
Die IV übernimmt oder beteiligt sich an Hilfsmitteln, wenn diese:
medizinisch notwendig sind
die Selbstständigkeit fördern
den Alltag erleichtern
Beispiele: Pflegebett, Lagerungshilfen, Mobilitätshilfen, Duschstuhl, WC-Erhöhung, technische Hilfsmittel
Möglich mit oder ohne IV-Rente.
Wichtig: Das Hilfsmittel erst nach dem positiven Antragsbescheid kaufen! Rückwirkend werden Hilfsmittel nicht erstattet.
